Die Angaben des Kreditwerbers bei der Antragstellung
Für Personen, die einen Kreditantrag stellen, ist es wichtig, bei der Angabe der eigenen personenbezogenen Daten (Arbeitsverhältnis, Vermögenssituation, Schulden oder frühere Insolvenz) richtige Angaben zu machen. Denn Banken und Kreditinstitute verfügen über Zugang zu Datenbanken. Über diese Daten können bestimmte bonitätsrelevante Angaben überprüft werden. Lügen haben hier also kurze Beine. Es zahlt sich nicht aus, Umstände zu verschweigen oder sonst in anderer Weise zu schummeln.
Stimmen die bei der Bank angegeben Angaben zum Einkommen oder zur Bonität nicht mit den wirklichen Daten überein, so verringert sich die Chance auf die Gewährung eines Kredits. Offenheit zu den persönlichen Umständen kann zudem positiv auswirken. Denn manche Bankberater und Banken sind durchaus gewillt, Umstände, die zu Negativmeldungen bei Kreditauskunfteien geführt haben, neu zu bewerten oder als „Ausrutscher“ zu beurteilen.
Rechtliche Konsequenzen bis hin zum Schadenersatz
Bewusst falsche Angaben können zudem zu negativen rechtlichen Konsequenzen führen, zum Beispiel zu Schadenersatzforderungen. Die Problematik liegt her darin, dass entweder versucht wurde, das Kreditinstitut über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse zu täuschen oder die Bank tatsächlich getäuscht wurde und einen Kredit vergeben hat.
Ein Kreditvermittler kann von einer kreditsuchenden Person dann Schadenersatz verlangen, wenn ein rechtsgültiger Kreditvermittlungsauftrag abgeschlossen wurde und der Kunde unwahre Angaben gemacht hat.
Zudem kann Anspruch auf Schadenersatz dann bestehen, wenn der Kunde die Bemühungen des Kreditvermittlers be-oder verhindert hat bzw. den bereits bewilligten Kredit nicht in Anspruch nimmt.
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Generell werden in Österreich die Bestimmungen der §§ 1293 bis 1341 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bei der Geltendmachung von Schadenersatz herangezogen. Ansprüche können sich entweder aus einem Vertrag (wie beispielsweise dem Kreditvermittlungsvertrag) oder aus einem Delikt (Falschangaben) ergeben. Man spricht hier von der sogenannten Haftung, bei der ein Geschädigter aufgrund des Verhaltens des Schädigers beweisen muss, dass ein Schaden entstanden ist.
Der Aufwand des Kreditvermittlers
Schadenersatzansprüche können auch dann entstehen, wenn eine mit einem Kreditantrag betreuter Kreditvermittler eingeschaltet wurde und diesem gegenüber unvollständige oder falsche Angaben gemacht wurden. Der Kreditvermittler kann dann nämlich geltend machen, dass er den Auftrag gar nicht angenommen hätte, wenn ihm diese Umstände bekannt gewesen wären. Gerade dann, wenn der Vermittler viel Zeit und Mühe in einen Vermittlungsauftrag gesteckt hat, führt mangelnde Aufrichtigkeit zu Ärger und manchmal zu Ansprüchen auf Schadenersatz.
Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Alleinvermittlungsauftrag unterschrieben wurde, der Kunde dann den Vertrag bricht und zu einem anderen Vermittler wechselt, wenn schon Vorarbeit geleistet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte in Österreich muss der „fremdgehende“ Kunde dann das volle Honorar an den Vermittler zahlen, auch wenn der Abschluss durch den Kreditnehmer selbst oder einen anderen Vermittler gemacht wurde. In der Rechtssatzkette des Obersten Gerichtshofs zu RIS – Justiz RS0062723 wurde festgelegt, dass die Nachweisung der Kaufgelegenheit (bzw. Vermittlung) auch ohne besondere Zuführung oder Vermittlungstätigkeit genügend ist, um einen Provisionsanspruch zu begründen. Aufgrund dieser herrschenden Rechtslage gewinnen Kreditvermittler regelmäßig Rechtsstreitigkeiten, wenn Kunden sozusagen „fremdgehen“.